Der europäische Behinderten-Parkausweis

Eingeschränktes Halteverbot

Behinderten-Parkplatz

Europäischer Parkausweis

Der seit Januar 2001 eingeführte europäische Behinderten-Parkausweis hat neben den EU-Mitgliedstaaten auch in Island, Norwegen und Liechtenstein seine Gültigkeit. Mit diesem Parkausweis erhält man auch ein Merkblatt, aus dem hervor geht, worauf man in den erwähnten Staaten beim Parken achten muss.

Wenn z.B. auf einem Behinderten-Parkplatz oder im eingeschränkten Halteverbot geparkt wird, ist der Parkausweis gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen. Im Ausland bedarf es noch zusätzlich der Erläuterung zur Parkberechtigung. Diese befinden sich – in der jeweiligen Landessprache – in der Broschüre „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“, die man ebenfalls mit dem europäischen Behinderten-Parkausweis erhält.

Im Übrigen ist zu beachten, dass diese Parkerlaubnis nur in Verbindung mit der/dem Berechtigten genutzt werden darf. Entscheidend ist die Beförderung im Zusammenhang mit der/des Berechtigten und einem Fahrzeug – ansonsten ist die Nutzung des Ausweises unzulässig. Zu beachten ist zudem, dass dieser Parkausweis nach fünf Jahren verlängert werden muss.

Der europäische Behinderten-Parkausweis berechtigt zum Parken auf einem speziell ausgewiesenen Behindertenparkplatz. Ferner ist es möglich, bis zu drei Stunden im eingeschränktem Halteverbot zu parken, wozu jedoch zusätzlich eine Parkscheibe benötigt wird. Auch an Parkuhren und Parkscheinautomaten darf damit ohne Gebühren und zeitlicher Begrenzung geparkt werden.

Um einen Parkausweis beantragen zu können, muss der Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BI (blind) enthalten. Benötigt wird zudem neben Personalausweis oder Reisepass auch ein Passfoto. Die Ausstellungsbehörde ist in der Regel das Straßenverkehrsamt oder die Gemeindeverwaltung.